Grundsicherung im Alter: Müssen deine Kinder für dich zahlen?
Stand: September 2026 · Quellen geprüftEs ist der Satz, der Menschen davon abhält, einen Antrag zu stellen: „Dann müssen meine Kinder zahlen." In aller Regel stimmt das nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz greift das Sozialamt bei der Grundsicherung im Alter erst auf ein Kind zu, wenn dessen Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt – und das gilt für jedes Kind einzeln.
Die Regel steht in § 94 Absatz 1a SGB XII
Der Gesetzestext ist ungewöhnlich klar: „Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro." Aus diesem einen Satz folgen drei Dinge, die du kennen solltest:
- „jeweils" heißt: je Kind einzeln. Die Einkommen deiner Kinder werden nicht zusammengezählt. Drei Kinder mit je 60.000 Euro bleiben drei Kinder unter der Grenze – nicht ein Haushalt mit 180.000 Euro.
- Es geht um das Einkommen deines Kindes, nicht um das der Familie. Der Gesetzestext spricht von den Kindern und Eltern der leistungsberechtigten Person. Das Einkommen des Schwiegerkindes steht nicht in der Vorschrift.
- Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, solange der Unterhaltsanspruch nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen ist. Das Amt kann sich das Geld also nicht auf einem Umweg holen.
Die Vermutungsregel: Deine Kinder müssen nichts offenlegen
Der wichtigste Halbsatz kommt in Satz 3: „Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet." Im Klartext: Das Amt geht erst einmal davon aus, dass deine Kinder unter 100.000 Euro liegen. Niemand muss von sich aus Gehaltsabrechnungen einreichen.
Nur wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Grenze vorliegen, darf das Amt weiter nachfragen; dann greift die Auskunftsvorschrift des § 117 SGB XII. Bis dahin gilt die Vermutung zu deinen Gunsten. Das ist genau umgekehrt zu dem, was die meisten befürchten.
Was „Gesamteinkommen" wirklich bedeutet
Die 100.000 Euro beziehen sich auf das Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV. Dort steht: „Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen."
Zwei Konsequenzen: Es ist nicht das Nettogehalt, sondern die steuerlichen Einkünfte – bei Angestellten also der Bruttolohn abzüglich der Werbungskosten. Und es sind alle Einkunftsarten zusammen: Arbeit, Selbstständigkeit, Vermietung, Kapitalerträge. Wer 85.000 Euro verdient und daneben eine vermietete Wohnung hat, sollte genauer hinsehen als jemand mit reinem Arbeitslohn.
Rechenbeispiel
Helmut, 71, bezieht eine Rente von 890 Euro und beantragt aufstockende Grundsicherung. Er hat zwei Kinder:
| Kind | Einkünfte im Jahr | Folge |
|---|---|---|
| Tochter, angestellt | 57.000 € aus nichtselbständiger Arbeit + 4.000 € aus Vermietung = 61.000 € | unter der Grenze – kein Rückgriff |
| Sohn, selbstständig | 71.000 € aus Gewerbebetrieb | unter der Grenze – kein Rückgriff |
| zusammen | 132.000 € | ohne Bedeutung – die Grenze gilt je Kind |
Ergebnis: Helmut bekommt seine Grundsicherung, und keines seiner Kinder zahlt etwas an das Sozialamt. Die gemeinsamen 132.000 Euro spielen keine Rolle, weil das Gesetz „jeweils" sagt und nicht „zusammen".
Wo die Regel endet
- Sie gilt für die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Dazu gehören die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Hilfe zur Pflege – also auch die Heimkosten, die viele Familien am meisten fürchten.
- Die Unterhaltspflicht selbst verschwindet nicht. § 94 regelt nur, ob der Anspruch auf den Sozialhilfeträger übergeht. Was zwischen dir und deinen Kindern zivilrechtlich gilt, steht im BGB und bleibt davon unberührt.
- Über der Grenze wird gerechnet. Liegt ein Kind über 100.000 Euro, heißt das nicht automatisch, dass es den vollen Betrag zahlt. Dann beginnt erst die eigentliche Unterhaltsberechnung mit Selbstbehalt und eigenen Verpflichtungen – ein Fall für eine Fachberatung, nicht für eine Faustregel.
- Sie gilt nicht für Kinder unter 18. Nach Satz 6 gelten die Sätze 1 bis 5 nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder. Für die Grundsicherung im Alter ist das ohne Belang.
Was du tun solltest
- Stell den Antrag, statt aus Rücksicht darauf zu verzichten. Wenn deine Kinder unter der Grenze liegen – und das tun die allermeisten –, kostet der Antrag sie nichts. Nicht beantragte Grundsicherung bekommt niemand rückwirkend erstattet.
- Rechne vorher deinen Bedarf aus: 563 Euro Regelsatz plus deine Warmmiete, minus deine angerechnete Rente. So weißt du, worüber du überhaupt sprichst.
- Fordere deinen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an und lass deine Grundrentenzeiten prüfen. Ab 33 Jahren bleiben dir bis zu 281,50 Euro deiner Rente anrechnungsfrei – das kann den Unterschied machen, ob du überhaupt aufstocken musst.
- Nimm einen Beratungstermin mit. Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: 0800 1000 4800 (Mo–Do 8:00–19:00, Fr 8:00–15:30). Zu Unterhaltsfragen beraten Sozialverbände und unabhängige Beratungsstellen.
- Sprich mit deinen Kindern darüber. Meist ist die Angst größer als die Rechtslage – und ein Gespräch über § 94 ist leichter als jahrelanges Schweigen über eine zu kleine Rente.
Häufige Fragen
Ab welchem Einkommen muss mein Kind an das Sozialamt zahlen?
Erst wenn sein jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV mehr als 100.000 Euro beträgt. Darunter bleibt der Unterhaltsanspruch nach § 94 Absatz 1a SGB XII unberücksichtigt, und der Übergang auf den Sozialhilfeträger ist ausgeschlossen.
Werden die Einkommen mehrerer Kinder zusammengerechnet?
Nein. Das Gesetz sagt „jeweils mehr als 100 000 Euro" – die Grenze gilt für jedes Kind einzeln. Vier Kinder mit je 70.000 Euro bleiben alle vier unter der Grenze.
Zählt das Einkommen meines Schwiegerkindes mit?
§ 94 Absatz 1a SGB XII stellt auf das Einkommen der Kinder und Eltern der leistungsberechtigten Person ab. Das Einkommen des Ehepartners eines Kindes nennt die Vorschrift nicht.
Müssen meine Kinder ihre Gehaltsabrechnungen einreichen?
Von sich aus nicht. Das Gesetz vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird. Erst wenn im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf der Träger nach § 117 SGB XII Auskünfte verlangen.
Gilt die 100.000-Euro-Grenze auch bei Pflegeheimkosten?
Ja. Sie gilt für Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII, dazu gehört auch die Hilfe zur Pflege. Genau dafür wurde das Angehörigen-Entlastungsgesetz gemacht.
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- § 94 SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen, Absatz 1a (gesetze-im-internet.de)
- § 16 SGB IV – Gesamteinkommen (gesetze-im-internet.de)
- § 41 SGB XII – Leistungsberechtigte und Altersgrenze (gesetze-im-internet.de)
- BMAS – Fragen und Antworten zum Angehörigen-Entlastungsgesetz
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