Versorgungsausgleich: So viel Rente kostet dich die Scheidung
Stand: August 2026Bei einer Scheidung wird nicht nur der Hausrat geteilt, sondern auch die Rente. Der Versorgungsausgleich läuft automatisch mit dem Scheidungsverfahren – viele merken erst Jahre später auf der Renteninformation, was er sie kostet. Hier steht, wie er funktioniert, was er in Euro bedeutet und welche Möglichkeiten dir danach bleiben.
Wie der Versorgungsausgleich funktioniert
Das Prinzip ist einfach: Alle Rentenanrechte, die beide Partner während der Ehezeit aufgebaut haben, werden hälftig geteilt. Das Familiengericht ermittelt bei der Scheidung, wie viele Entgeltpunkte jeder in der Ehezeit gesammelt hat – wer mehr gesammelt hat, gibt die Hälfte der Differenz an den anderen ab. Das betrifft die gesetzliche Rente, aber auch Betriebsrenten, Beamtenversorgung und private Rentenversicherungen.
- Geteilt wird nur, was in der Ehezeit entstanden ist – Punkte aus der Zeit davor und danach bleiben unangetastet.
- Der Ausgleich passiert automatisch im Scheidungsverfahren (bei kurzen Ehen unter 3 Jahren nur auf Antrag).
- Die Übertragung ist grundsätzlich dauerhaft – sie wirkt bis ans Lebensende, in beide Richtungen.
Was das in Euro bedeutet: ein Beispiel
| Annahme | Wert |
|---|---|
| Ehezeit | 15 Jahre |
| In der Ehe gesammelte Entgeltpunkte | 15 Punkte |
| Ex-Partner hat in der Ehe kaum eingezahlt | nahe 0 Punkte |
| Abzugeben: die Hälfte der Differenz | 7,5 Punkte |
| Rentenverlust (7,5 × 42,52 €, Stand 2026) | ca. 319 € pro Monat – lebenslang |
Über 20 Rentenjahre summiert sich das auf rund 76.000 € – aus einer einzigen Scheidung. Wer zweimal geschieden wurde, kann den Mechanismus zweimal getroffen haben. Umgekehrt gilt: Wer in der Ehe weniger eingezahlt hat (oft wegen Kindererziehung), bekommt Punkte dazu – der Ausgleich ist keine Strafe, sondern eine Teilung in beide Richtungen.
Was danach noch geht
1. Die Kürzung wieder auffüllen
Du kannst die durch den Versorgungsausgleich entstandene Kürzung durch eigene Zahlungen an die Rentenversicherung ganz oder teilweise wieder auffüllen (§ 187 SGB VI). Das kostet je nach Umfang erhebliche Summen – lass dir von der Deutschen Rentenversicherung konkret ausrechnen, was es in deinem Fall kostet und bringt: 0800 1000 4800 (kostenlos, Mo–Do 8:00–19:00, Fr 8:00–15:30).
2. Anpassung, wenn der Ex-Partner früh verstirbt
Ist der Ex-Partner verstorben und hat er aus den übertragenen Anrechten nur kurz (Faustregel: höchstens 36 Monate) Rente bezogen, kannst du beantragen, dass die Kürzung deiner Rente ausgesetzt wird. Das passiert nicht automatisch – du musst den Antrag stellen.
3. Die verbleibende Rechnung ehrlich machen
Nach dem Ausgleich stellt sich die Kernfrage neu: Lohnt sich Weiterarbeiten für dich noch – oder liegt deine gekürzte Rente unter dem Grundsicherungsniveau? Falls ja, prüfe unbedingt den Grundrenten-Freibetrag: Die Ehejahre zählen als Grundrentenzeiten weiter, auch wenn Punkte abgegeben wurden.
Wo stehst du selbst?
Rechne deine eigene Zahl aus – kostenlos, 2 Minuten, ohne Anmeldung. Mit deiner tatsächlichen Rente nach dem Versorgungsausgleich.
Zum Renten-Realitäts-Check →Häufige Fragen
Kann ich den Versorgungsausgleich vermeiden?
Nur begrenzt: Ehepaare können ihn per notariellem Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausschließen oder anders regeln – das Gericht prüft solche Vereinbarungen aber auf Fairness. Nach rechtskräftiger Scheidung ist der Ausgleich kaum noch rückgängig zu machen.
Sind die abgegebenen Punkte endgültig weg?
Grundsätzlich ja – die Übertragung gilt lebenslang. Ausnahmen: das Auffüllen durch eigene Zahlungen (§ 187 SGB VI) und die Aussetzung der Kürzung, wenn der Ex-Partner nach höchstens 36 Monaten Rentenbezug verstirbt.
Zählen die Ehejahre trotzdem als Grundrentenzeiten?
Ja. Der Versorgungsausgleich überträgt Entgeltpunkte, nicht deine Zeiten. Deine Beitragsjahre aus der Ehezeit zählen weiter für die 33 Jahre, die für den Grundrenten-Freibetrag nötig sind.
Was passiert, wenn ich wieder heirate?
Die alte Übertragung bleibt bestehen. Eine neue Ehe beginnt versorgungsrechtlich bei null – bei einer weiteren Scheidung würde nur die neue Ehezeit geteilt.